Der Energieausweis ist nach der Energieeinsparverordnung 2007 (EnEV) für alle Immobilien, die neu vermietet oder verkauft werden, frühestens ab 2008 vorgeschrieben. Er dokumentiert steckbriefartig den Energiestandard eines Gebäudes. Damit soll es Kauf- und Mietinteressenten erleichtert werdenm, den Heizenergiebedarf von Gebäuden vor Vertragsabschluß zu vergleichen.

Was steht im Energieausweis?

Die Form des Ausweises ist in der EnEV 2007 verbindlich vorgeschrieben. Der Ausweis umfasst vier Seiten. Er enthält allgemeine Angaben zum Gebäude, Kennwerte für Energiebedarf oder Kennwerte für Energieverbrauch inklusive Vergleichswerten verschiedener Baustandards sowie Erläuterungen dazu. Im Anhang werden für den Gebäudeeigentümer in knapper Form kostengünstige Maßnahmen zur Verbesserung der energetischen Eigenschaften des Gebäudes empfohlen. Ausweis und Anhang müssen vom Aussteller mit Name, Anschrift und Berufsbezeichnung versehen und eigenhändig oder mit Nachbildung der Unterschrift unterschrieben sein. Ein Farbausdruck ist nicht vorgeschrieben.

Wer muss ab wann einen Energieausweis haben?

Die EnEV 2007 verpflichtet den Eigentümer einer Wohnung oder eines Wohngebäudes, potenziellen Mietern oder Käufern einen gültigen und vollständigen Energieausweis zugänglich zu machen. Anspruch auf eine Kopie besteht nicht. Für Wohngebäude mit Baufertigstelung bis 1965 gilt diese Verpflichtung ab 01. Juli 2008, für jüngere Wohngebäude ab 01. Januar 2009. Wer den Energieausweis vorsätzlich oder fahrlässig nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zugänglich macht, handelt ordnungswidrig und kann mit einem Bußgeld bis zu 15.000 Euro belegt werden.

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